Verletzungsrecherche / Freedom to Operate-Recherche (FtO) / Right to use Analysis (RTU)

Die auch als Free­dom-to-Ope­ra­te-Recher­che oder Right to use Ana­ly­sis bezeich­ne­te Ver­let­zungs­re­cher­che dient zur Vor­be­rei­tung der Free­dom-to-Ope­ra­te-Ana­ly­se. Die­se dient zur Ermitt­lung, ob die Plat­zie­rung eines Pro­duk­tes auf einem bestimm­ten Markt die dort gül­ti­gen Schutz­rech­te ver­let­zen könn­te. Für die Klä­rung, ob frem­de tech­ni­sche Schutz­rech­te ver­letzt wer­den, ist eine recht­li­che Prü­fung des Ein­zel­falls im Sin­ne von § 2 Abs. 1 RDG erfor­der­lich, zu der nur Patent- und/oder Rechts­an­wäl­te berech­tigt sind. Die Free­dom-to-Ope­ra­te-Ana­ly­se ist daher von einem Patent- und/oder Rechts­an­walt durchzuführen.

Die Ver­let­zungs­re­cher­che soll­te auf die Län­der beschränkt wer­den, in denen eine Markt­ein­füh­rung für das Pro­dukt geplant ist. Sie soll­te auf Schutz­rech­te beschränkt wer­den, die noch in Kraft sind. Der Zeit­raum soll­te daher maxi­mal auf zwan­zig Jah­re retro­spek­tiv aus­ge­dehnt wer­den, Aus­nah­men bil­den hier Arz­nei­mit­tel und Pflan­zen­schutz­mit­tel, da ein ergän­zen­des Schutz­zer­ti­fi­kat bean­tragt wer­den kann.

Ein erteil­tes Patent ist maxi­mal zwan­zig Jah­re in Kraft, die­ser Zeit­raum beginnt mit dem Tag nach der Anmel­dung. Erfin­dun­gen wel­che im Zusam­men­hang mit Arz­nei­mit­teln und Pflan­zen­schutz­mit­teln ste­hen, bil­den hier­bei eine Aus­nah­me. Nach Ablauf der maxi­ma­len Patent­lauf­zeit kön­nen sie unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen durch ein Ergän­zen­des Schutz­zer­ti­fi­kat maxi­mal wei­te­re fünf Jah­re geschützt wer­den. Die­ser Zeit­raum kann bei aner­kann­ten Stu­di­en über Kin­der­arz­nei­mit­tel noch ein­mal um wei­te­re sechs Mona­te ver­län­gert wer­den (päd­ia­tri­sche Verlängerungen).

Eine Ver­let­zungs­re­cher­che soll markt­re­le­van­te Doku­men­te, eine detail­lier­te Aus­wer­tung sowie eine Rele­vanz­be­wer­tung liefern.

Ermit­telt wer­den soll im Rah­men einer Ver­let­zungs­re­cher­che, ob die Plat­zie­rung eines Pro­duk­tes auf einem bestimm­ten Markt die dort gül­ti­gen Schutz­rech­te ver­let­zen könn­te. Falls ja, soll­te sich eine Recher­che anschlie­ßen, wann mög­li­cher­wei­se ein Pro­dukt in einen bestimm­ten Markt ein­tre­ten kann.

Bei einer Ver­let­zungs­re­cher­che soll­te eine Ein­gren­zung der Recher­che auf bestimm­te Märk­te, auf Sach­ver­hal­te und einen Zeit­rah­men erfol­gen. Eine Ergän­zung um Rechts­stän­de der gefun­de­nen markt­re­le­van­ten Schutz­rech­te, bei­spiels­wei­se der Fra­ge­stel­lung wann wel­ches Patent auf dem Markt aus­läuft oder ist ob es mög­li­cher­wei­se auf dem Markt schon nicht mehr gül­tig ist. Die markt­re­le­van­te Doku­men­te soll­ten mög­lichst als Voll­tex­te sowie gege­be­nen­falls deren Rechts­stän­de und Fami­li­en­mit­glie­der zur Ver­fü­gung gestellt werden.

Der Auf­trag­ge­ber bestimmt den Umfang der Ver­let­zungs­re­cher­che, womit jeweils indi­vi­du­ell die Kos­ten zu ermit­teln sind. Das Recher­che­er­geb­nis ist in der Regel umso genau­er, je mehr Auf­wand und Kos­ten in die Ver­let­zungs­re­cher­che inves­tiert wer­den. Zu beach­ten ist jeden­falls, dass es auch bei einer umfang­rei­chen und sorg­fäl­ti­gen Ver­let­zungs­re­cher­che unmög­lich ist, sämt­li­che rele­van­ten Doku­men­te auf­zu­fin­den. Es muss also in Abhän­gig­keit vom Pro­dukt und Markt­um­feld ein wirt­schaft­li­cher Kom­pro­miss zwi­schen Recher­che­kos­ten einer­seits und dem Rest­ri­si­ko für den Auf­trag­ge­ber ande­rer­seits durch nicht recher­chier­te Doku­men­te gefun­den werden.

Das heißt, selbst bei einer sehr umfang­rei­chen Ver­let­zungs­re­cher­che bleibt ein, wenn auch gerin­ge­res, Rest­ri­si­ko durch nicht auf­ge­fun­de­ne tech­ni­sche, gewerb­li­che Schutz­rech­te bestehen. Bei­spiels­wei­se ist es gene­rell unmög­lich, nach noch nicht ver­öf­fent­lich­ten Patent­an­mel­dun­gen zu recher­chie­ren. Eine Patent­an­mel­dung bleibt 18 Mona­te lang geheim, danach wird sie offen gelegt, das heißt ver­öf­fent­licht.  Eine Patent­an­mel­dung wird regel­mä­ßig 18 Mona­te nach dem frü­hes­ten Anmel­dungs­tag, dem Prio­ri­täts­tag offen­ge­legt. Dar­über hin­aus ist es sehr auf­wän­dig, nach inter­na­tio­na­len Patent­an­mel­dun­gen in bei­spiels­wei­se asia­ti­schen Spra­chen zu recher­chie­ren und deren exak­ten Inhalt zu bestim­men. Dane­ben müss­te nach allen Merk­ma­len des Pro­dukts, sei­en es Bau­ele­men­te, Ver­schal­tung oder Design, sepa­rat gesucht wer­den. Es ist auch nicht aus­zu­schlie­ßen, dass ein Patent nicht die recher­chier­ten Stich­wör­ter und IPC-Klas­sen auf­weist, wodurch es mög­li­cher­wei­se eben­falls nicht für den Recher­cheur auf­find­bar ist.

Der Kom­pro­miss bei einer Ver­let­zungs­re­cher­che zur Ein­spa­rung von Kos­ten bei einer anschlie­ßen­den Ver­let­zungs­ana­ly­se kann dar­in lie­gen, nur bei bestimm­ten Mit­be­wer­bern nach ent­ge­gen­ste­hen­den gewerb­li­chen Schutz­rech­ten zu suchen. Die­se kön­nen im Ide­al­fall voll­stän­dig durch­ge­se­hen wer­den, so dass bei die­sen ein grö­ße­rer Grad an Sicher­heit entsteht.

RECHTLICHER HINWEIS

Für die Klä­rung, ob frem­de tech­ni­sche Schutz­rech­te ‑Rech­te Drit­ter- ver­letzt wer­den, ist eine recht­li­che Prü­fung des Ein­zel­falls im Sin­ne von § 2 Abs. 1 RDG erfor­der­lich, zu der nur Patent- und/oder Rechts­an­wäl­te berech­tigt sind. Die Free­dom-to-Ope­ra­te-Ana­ly­se im Anschluss an eine Free­dom-to-Ope­ra­te-Recher­che ist daher von einem Patent- und/oder Rechts­an­walt durchzuführen.

 

Daten­schutz­er­klä­rungAGBHono­rar­ver­zeich­nisKon­taktImpres­sum

Die­se Web­site des Patent­in­ge­nieur­bue­ros Schrub­ke wur­de aus­schließ­lich zu Infor­ma­ti­ons­zwe­cken erstellt. Sie erhebt kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit und stellt kei­ne Rechts­be­ra­tung dar. Jeg­li­che Haf­tung im Zusam­men­hang mit der Nut­zung der Infor­ma­tio­nen sowie ihrer Rich­tig­keit wird ausgeschlossen.