Softwarelizenzen

Soft­ware­li­zen­zen bil­den nicht das tech­nisch mög­li­che ab, son­dern bil­den den vom Urhe­ber, (Nutzungs)Rechteinhaber und/oder Mit­tel­ge­ber fest­ge­leg­ten juris­ti­schen Umgang mit einem Werk in Form einer Soft­ware ab. Der fest­ge­leg­te juris­ti­sche Umgang mit einer Soft­ware gilt in der Regel unbe­grenzt ab der Ent­ste­hung eines Werkes.

 

Daten­schutz­er­klä­rungAGBHono­rar­ver­zeich­nisKon­taktImpres­sum

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