Softwarelizenzen bilden nicht das technisch mögliche ab, sondern bilden den vom Urheber, (Nutzungs)Rechteinhaber und/oder Mittelgeber festgelegten juristischen Umgang mit einem Werk in Form einer Software ab. Der festgelegte juristische Umgang mit einer Software gilt in der Regel unbegrenzt ab der Entstehung eines Werkes.
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