Durch eine Neuheitsrecherche soll ermittelt werden, ob eine Erfindung neu ist und somit über dem bekannten Stand der Technik liegt. Sie dient als vorbereitende Absicherung für eine Anmeldung eines technischen, gewerblichen Schutzrechts. Idealerweise wird sie als „weltweite“ Recherche bei maximal möglicher Retrospektivität durchgeführt. Eine Neuheitsrecherche soll abhängig von verfügbaren Quellen und mit angemessenem / sinnvollem Aufwand (Kostenfrage versus Vollständigkeit) durchgeführt werden. Die Vorgehensweise soll plausible sein. Eine ergänzende Fachliteraturrecherche ist unbedingt zu empfehlen. Der Rechercheabbruch soll erfolgen, wenn definitiv eine identische Erfindung aufgefunden wurde.
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.
Eine Erfindung ist dann nicht mehr neu, wenn sämtliche Merkmale der Erfindung in nur einem einzelnen zum Stand der Technik gehörenden Dokument vorveröffentlicht oder in anderer Form als vollständige Einheit offenbart sind.
Als Ergebnis wird signifikantes neuheitsschädliches beziehungsweise sehr naheliegendes
Material erwartet. In der Regel wird eine geringe Zahl an Dokumenten (möglichst Volltexte, ca. 10) erwartet. Möglicherweise kann auch eine „Nullrecherche“, das heißt viel Aufwand, aber keine treffenden Ergebnisse, erfolgen. Ein neuheitsschädliches Dokument muss alle Merkmale des zu recherchierenden Gegenstands enthalten.
Datenschutzerklärung — AGB — Honorarverzeichnis — Kontakt — Impressum
Diese Website des Patentingenieurbueros Schrubke wurde ausschließlich zu Informationszwecken erstellt. Sie erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechtsberatung dar. Jegliche Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung der Informationen sowie ihrer Richtigkeit wird ausgeschlossen.