Neuheitsrecherche

Durch eine Neu­heits­re­cher­che soll ermit­telt wer­den, ob eine Erfin­dung neu ist und somit über dem bekann­ten Stand der Tech­nik liegt. Sie dient als vor­be­rei­ten­de Absi­che­rung für eine Anmel­dung eines tech­ni­schen, gewerb­li­chen Schutz­rechts. Idea­ler­wei­se wird sie als „welt­wei­te“ Recher­che bei maxi­mal mög­li­cher Retro­spek­ti­vi­tät durch­ge­führt. Eine Neu­heits­re­cher­che soll abhän­gig von ver­füg­ba­ren Quel­len und mit ange­mes­se­nem / sinn­vol­lem Auf­wand (Kos­ten­fra­ge ver­sus Voll­stän­dig­keit) durch­ge­führt wer­den. Die Vor­ge­hens­wei­se soll plau­si­ble sein. Eine ergän­zen­de Fach­li­te­ra­tur­re­cher­che ist unbe­dingt zu emp­feh­len. Der Recher­che­ab­bruch soll erfol­gen, wenn defi­ni­tiv eine iden­ti­sche Erfin­dung auf­ge­fun­den wurde.

Eine Erfin­dung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Tech­nik gehört.

Eine Erfin­dung ist dann nicht mehr neu, wenn sämt­li­che Merk­ma­le der Erfin­dung in nur einem ein­zel­nen zum Stand der Tech­nik gehö­ren­den Doku­ment vor­ver­öf­fent­licht oder in ande­rer Form als voll­stän­di­ge Ein­heit offen­bart sind.

Als Ergeb­nis wird signi­fi­kan­tes neu­heits­schäd­li­ches bezie­hungs­wei­se sehr naheliegendes
Mate­ri­al erwar­tet. In der Regel wird eine gerin­ge Zahl an Doku­men­ten (mög­lichst Voll­tex­te, ca. 10) erwar­tet. Mög­li­cher­wei­se kann auch eine „Null­re­cher­che“, das heißt viel Auf­wand, aber kei­ne tref­fen­den Ergeb­nis­se, erfol­gen. Ein neu­heits­schäd­li­ches Doku­ment muss alle Merk­ma­le des zu recher­chie­ren­den Gegen­stands enthalten.

Daten­schutz­er­klä­rungAGBHono­rar­ver­zeich­nisKon­taktImpres­sum

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