Gewerbliche Schutzrechte

Paten­te, Gebrauchs­mus­ter, Mar­ken und Designs (Geschmacks­mus­ter) gehö­ren zu den gewerb­li­chen Schutz­rech­ten. Sie bie­ten Erfin­dern, Ent­wer­fern bezie­hungs­wei­se Unter­neh­men einen zeit­lich begrenz­ten Schutz vor Nach­ah­mung durch Mitbewerber.

Patent

Das Patent gibt dem Inha­ber ein zeit­lich begrenz­tes aus­schließ­li­ches Recht zur gewerb­li­chen Nut­zung sei­ner tech­ni­schen Erfin­dung (gewerb­li­ches Schutzrecht).

Ein erteil­tes Patent ist maxi­mal 20 Jah­re lang in Kraft, die­ser Zeit­raum beginnt mit dem Tag nach der Anmel­dung. Erfin­dun­gen im Zusam­men­hang mit Arz­nei­mit­teln und Pflan­zen­schutz­mit­teln stel­len jedoch eine Aus­nah­me dar. Nach Ablauf der maxi­ma­len Patent­lauf­zeit kön­nen sie unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen durch ein Ergän­zen­des Schutz­zer­ti­fi­kat maxi­mal wei­te­re fünf Jah­re geschützt wer­den. Die­ser Zeit­raum kann bei aner­kann­ten Stu­di­en über Kin­der­arz­nei­mit­tel noch ein­mal um zusätz­li­che sechs Mona­te ver­län­gert wer­den (päd­ia­tri­sche Verlängerungen).

Gebrauchsmuster

Das Gebrauch­mus­ter ist wie das Patent ein Schutz­recht für tech­ni­sche Erfin­dun­gen. Im Gegen­satz zum Patent wird die Erfin­dung im Ein­tra­gungs­ver­fah­ren nicht auf Neu­heit, Erfin­dungs­hö­he und gewerb­li­che Anwend­bar­keit geprüft. Des­halb kann das Gebrauchs­mus­ter güns­tig und schnell erlangt wer­den. Eine Prü­fung fin­det erst statt, soweit ein Drit­ter Antrag auf Löschung des Gebrauchs­mus­ters stellt. Ein Gebrauchs­mus­ter bie­tet einen Erfin­dungs­schutz für maxi­mal zehn Jah­re. Ein Gebrauchs­mus­ter kann für eine Vor­rich­tung jedoch nicht für ein Ver­fah­ren ange­mel­det werden.

Bei einer Patent­an­mel­dung und einer Gebrauchs­mus­ter­an­mel­dung sind die ein­zu­rei­chen­den Anmel­dungs­un­ter­la­gen wei­test­ge­hend iden­tisch. Sie umfassen:

  • Beschrei­bungs­text
  • Bezugs­zei­chen­lis­te
  • Ansprü­che
  • Zeich­nun­gen
  • Zusam­men­fas­sung
  • aus­ge­füll­te For­mu­la­re und Unterschriften

Marke

Die Mar­ke dient dazu, die Pro­duk­te und Dienst­leis­tun­gen eines Unter­neh­mens von denen ande­rer Unter­neh­men zu unter­schei­den. Als Mar­ke kön­nen bei­spiels­wei­se Wor­te, Wort-Bild-Kom­bi­na­tio­nen, Buch­sta­ben, Zah­len und Abbil­dun­gen, Hör­zei­chen und drei­di­men­sio­na­le Gestal­tun­gen geschützt wer­den. Der Mar­ken­schutz ist ohne zeit­li­che Beschrän­kung für je zehn Jah­re verlängerbar.

Unionsmarke (Gemeinschaftsmarke)

Die Uni­ons­mar­ke (Gemein­schafts­mar­ke) ermög­licht mit einer ein­zi­gen Anmel­dung einen ein­heit­li­chen Schutz für alle Mit­glied­staa­ten der Euro­päi­schen Uni­on. Das Amt der Euro­päi­schen Uni­on für geis­ti­ges Eigen­tum (EUIPO) zuvor Har­mo­ni­sie­rungs­amt für den Bin­nen­markt (HABM) in Ali­can­te in Spa­ni­en ist für die Ein­tra­gung zuständig.

Internationale Marke

Nach dem Madri­der Mar­ken­ab­kom­men und dem Pro­to­koll zum Madri­der Mar­ken­ab­kom­me­nist es mög­lich, eine Mar­ke in ein inter­na­tio­na­les Regis­ter ein­tra­gen zu las­sen. Der Antrag auf Inter­na­tio­na­le Regis­trie­rung ist über das Deut­sche Patent- und Mar­ken­amt (DPMA) an die Welt­or­ga­ni­sa­ti­on für geis­ti­ges Eigen­tum (WIPO) zu stellen.

Design (Geschmacksmuster)

Eingetragenes Design

Ein ein­ge­tra­ge­nes Design ist der Schutz der ästhe­ti­schen Gestal­tung für Mus­ter, Model­le und Schrift­mus­ter. Vor­aus­set­zung für den Schutz ist, dass das Design ein neu­es und eigen­tüm­li­ches Erzeug­nis ist. Gegen­stand des Schut­zes kann bei­spiels­wei­se die äuße­re Gestal­tung von Gegen­stän­den des täg­li­chen Bedarfs, aber auch das Äuße­re von Maschi­nen oder Fahr­zeu­gen sein. Die Schutz­dau­er beträgt maxi­mal 25 Jah­re ab dem Anmeldetag.

Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das Gemein­schafts­ge­schmacks­mus­ter ist ein Schutz­recht, das von der EU erteilt wird und in allen EU-Mit­glieds­staa­ten Wir­kung ent­fal­tet. Es schützt die Erschei­nungs­form eines Erzeug­nis­ses oder eines Teils davon, die sich ins­be­son­de­re aus den Merk­ma­len der Lini­en, Kon­tu­ren, Far­ben, der Gestalt, der Ober­flä­chen­struk­tur und der Werk­stof­fe des Erzeug­nis­ses selbst und/oder sei­ner Ver­zie­rung ergibt.
Ein Erzeug­nis ist ein indus­tri­el­ler oder hand­werk­li­cher Gegen­stand, unter ande­rem Ein­zel­tei­le, die zu einem kom­ple­xen Erzeug­nis zusam­men­ge­baut wer­den sol­len, Ver­pa­ckun­gen, Aus­stat­tun­gen, gra­phi­sche Sym­bo­le und typo­gra­phi­sche Schrift­bil­der. Comp
uter­pro­gram­me unter­fal­len sei­nem Schutz­be­reich nicht. Die recht­li­chen Grund­la­gen fin­den sich in der Ver­ord­nung über das Gemein­schafts­ge­schmack­mus­ter (Gem­Ge­schM­VO).

 

Daten­schutz­er­klä­rungAGBHono­rar­ver­zeich­nisKon­taktImpres­sum

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