Geheimhaltungsvereinbarung (GHV)

Eine Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­rung ist ein zivil­recht­li­cher Ver­trag, wel­cher das Still­schwei­gen über nicht öffent­lich zugän­gig gemach­te Infor­ma­tio­nen zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en regelt. In einer Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­rung (GHV) wird ver­trag­lich gere­gelt, wel­che Infor­ma­tio­nen zwi­schen den Par­tei­en als ver­trau­lich ange­se­hen wer­den und wie der Aus­tausch die­ser ver­trau­li­chen Infor­ma­tio­nen zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en sowie mög­li­cher­wei­se einem von die­sen bestimm­ten Kreis Drit­ter (bei­spiels­wei­se exter­ne Labo­ra­to­ri­en, exter­ne Pro­to­ty­pen­her­stel­lung, exter­ne Aus­rüs­ter, Zulie­fe­rer, etc.) erfol­gen soll. Unter Geheim­hal­tungs­schutz wer­den sämt­li­che münd­li­che, schrift­li­che oder elek­tro­ni­sche Infor­ma­tio­nen gestellt, ins­be­son­de­re Doku­men­te, Zeich­nun­gen, Daten­trä­ger, Pro­jekt-Prä­sen­ta­tio­nen, Vor­trä­ge, Ver­hand­lun­gen, etc. Die ver­trag­li­chen Rege­lun­gen kön­nen “ledig­lich” die Zeit der Ver­trags­dau­er, aber auch einen bestimm­ten Zeit­raum nach dem Ver­trags­en­de betreffen.

Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­run­gen haben eine gro­ße Bedeu­tung vor allem im Gewerb­li­chen Rechts­schutz, ins­be­son­de­re bei tech­ni­schen gewerb­li­chen Schutz­rech­ten (Paten­te und Gebrauchs­mus­ter), da hier mit der Offen­le­gung bestimm­ter Tat­sa­chen Rechts­nach­tei­le für die Rech­te­er­lan­gung dro­hen. Durch eine Offen­ba­rung einer, dann vor­mals anmel­de­fä­hi­gen Sub­stanz respek­ti­ve Merk­mals­kom­bi­na­ti­on, wird dem Inhalt einer evtl. geplan­ten tech­ni­schen Schutz­rechts­an­mel­dung die Neu­heit genom­men. Neu­heit kann nach erfolg­ter Offen­ba­rung nicht mehr her­ge­stellt werden.

Um den Rege­lun­gen der Geheim­hal­tung den gebo­te­nen Nach­druck zu ver­lei­hen, kann eine Ver­trags­stra­fe für den Fall eines Ver­trags­ver­sto­ßes vor­ge­se­hen wer­den, das heißt für den Fall, dass Infor­ma­tio­nen durch die Nicht­ein­hal­tung der ver­trag­li­chen Abspra­chen nicht mehr geheim bleiben.

Sofern Sie Kon­takt zu Drit­ten, also UN-Exter­nen, zu noch nicht abschlie­ßend patent­recht­lich geprüf­ten neu­en Pro­duk­ten auf­neh­men wol­len, soll­ten Sie daher Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­run­gen schlie­ßen. Ein Geheim­hal­tungs­ver­trag ist not­wen­dig, um einen ers­ten Kon­takt mit einem mög­li­chen Inter­es­sen­ten anzu­bah­nen, um bei­spiels­wei­se einen Ver­wer­tungs- oder Koope­ra­ti­ons­part­ner für Ihr geschaf­fe­nes Geis­ti­ges Eigen­tum zu fin­den. Der Ver­trag sichert den Infor­ma­ti­ons­spen­der gegen­über dem Infor­ma­ti­ons­emp­fän­ger zivil­recht­lich ab, damit die offen­bar­ten Infor­ma­tio­nen ver­trau­lich behan­delt werden.

Sofern eine Neu­heits­re­cher­che zu einem neu­en Pro­dukt bzw. einer Idee als Fazit “Sub­stanz für eine tech­ni­sche Schutz­rechts­an­mel­dung” ergibt, ist frü­hes­tens nach der Erlan­gung eines Anmel­de­ta­ges bei einem Patent­amt, bevor­zugt EPA oder DPMA und der Mit­te­tei­lung des Anmel­de­ta­ges an Sie auf Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­run­gen zu ver­zich­ten. Soll auf­grund von Wei­ter­ent­wick­lun­gen zum sel­ben neu­en Pro­dukt bzw. zur sel­ben Idee das soge­nann­te Prio­ri­täts­jahr genutzt wer­den, sind wei­ter­hin Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­run­gen erfor­der­lich, ent­we­der bis zum Ablauf des Prio­ri­täts­jah­res oder bis zur letz­ten Anmel­dung mit inne­rer Prio­ri­tät bzw. bis zu Nach­an­mel­dun­gen mit geän­der­tem Inhalt inner­halb des Prio­ri­täts­jah­res. Erst wenn alle “anmel­dungs­wür­di­ge Sub­stanz” zu dem jewei­li­gen neu­en Pro­dukt bzw. der jewei­li­gen Idee an ein Patent­amt unter Erlan­gung eines Anmel­de­ta­ges über­mit­telt wur­de, kann danach auf Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­run­gen ver­zich­tet werden.

Für die Paten­tie­rung Ihrer Inno­va­ti­on und eben­so für eine spä­te­re Ver­tei­di­gung Ihres bereits erteil­ten Patents gegen Ein­sprü­che und Nich­tig­keits­kla­gen ist es erfor­der­lich, dass Ihre Erfin­dung an dem für den Zeit­rang der Anmel­dung maß­geb­li­chen Tag neu ist, auf einer erfin­de­ri­schen Tätig­keit beruht und gewerb­lich anwend­bar ist. Die Neu­heit bestimmt sich dabei nach dem Stand der Tech­nik. Ihre Erfin­dung wird als neu ein­ge­stuft, inso­fern sie nicht zu den Kennt­nis­sen gehört, die vor dem für den Zeit­rang der Anmel­dung maß­geb­li­chen Tag der Öffent­lich­keit zugäng­lich gemacht wor­den sind.

Eine Geheim­hal­tung hin­dert die neu­heits­schäd­li­che, freie Zugäng­lich­keit für die Öffent­lich­keit. Wer Drit­te somit im Rah­men einer Gemein­schafts­ent­wick­lung zur Geheim­hal­tung ver­pflich­tet, ris­kiert die Neu­heit sei­ner Erfin­dung so lan­ge nicht, wie die­se Ver­pflich­tung erfüllt wird.

Im Fal­le des Geheim­nis­bruchs und der tat­säch­li­chen Wei­ter­ga­be der Kennt­nis­se an Drit­te hin­ge­gen, ist Offen­kun­dig­keit begrün­det, Ihre Erfin­dung kann dann nicht mehr als neu ein­ge­stuft und damit nicht mehr paten­tiert werden.

Wenn zu Beginn der Gemein­schafts­ent­wick­lung kei­ne der­ar­ti­ge Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­rung vor­ge­legt und unter­zeich­net wur­de, kom­men Erfin­dern die in Deutsch­land gel­ten­den Form­vor­schrif­ten zu Gute. Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­ren kön­nen danach form­frei, das heißt still­schwei­gend und durch Ver­hal­ten, das auf einen der­ar­ti­gen Wil­len zur Geheim­hal­tung schlie­ßen lässt, kon­klu­den­tes Han­deln oder schlüs­si­ges Han­deln, getrof­fen wer­den oder sich aus den Umstän­den des Ein­zel­falls erge­ben. Der­ar­ti­ge Umstän­de wer­den bei­spiels­wei­se im Fal­le eines beson­de­ren Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses oder eines gemein­sa­men Inter­es­ses an der Geheim­hal­tung ange­nom­men, wel­ches bei Gemein­schafts­ent­wick­lun­gen, bei denen die Betei­lig­ten von dem gemein­sa­men Pro­jekt direkt oder indi­rekt pro­fi­tie­ren, regel­mä­ßig vor­lie­gen soll­te. Ins­be­son­de­re unter Wis­sen­schaft­lern wird von der Recht­spre­chung eine ethi­sche Ver­trau­lich­keits­er­war­tung in Bezug auf die For­schungs­ar­bei­ten des jeweils ande­ren ver­mu­tet, die eine still­schwei­gen­de Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­rung auch bei der Durch­füh­rung von Pra­xis­tests begrün­den kann. Von einer kon­klu­den­ten Wil­lens­er­klä­rung wird gespro­chen, wenn die Wil­lens­er­klä­rung nicht aus­drück­lich, son­dern durch schlüs­si­ges Ver­hal­ten abge­ge­ben wird. Die kon­klu­den­te Wil­lens­er­klä­rung wird aus den Hand­lun­gen des Erklä­ren­den abge­lei­tet. Damit Sie nicht Gefahr­lau­fen, dass Ihnen der Schutz Ihrer Inno­va­ti­on in Gestalt eines staat­lich gewähr­ten Schutz­mo­no­pols ver­wehrt wird, soll­ten Sie bevor­zugt vor Beginn gemein­schaft­li­cher Akti­vi­tä­ten zu wohl­mög­lich schutz­fä­hi­ger Sub­stanz eine Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­rung schließen.

Eine Geheim­hal­tungs­ver­ein­ba­rung kann zivil­recht­li­che Scha­den­er­satz­an­sprü­che aus­lö­sen, ersetzt jedoch kein gewerb­li­ches Schutz­recht zum Schutz Ihres Geis­ti­gen Eigen­tums. Daher soll­te zeit­nah zu einer Neu­heits­re­cher­che mit posi­ti­vem Aus­gang eine Anmel­dung eines tech­ni­schen gewerb­li­chen Schutz­rechts, eine Patent- oder Gebrauchs­mus­ter­an­mel­dung erfolgen.

Neu­heits­re­cher­chen zu Ihren neu­en, geplan­ten Pro­duk­ten und/oder Ihren Ideen und/oder Inno­va­tio­nen führt das Patent­in­ge­nieur­bue­ro Schrub­ke ger­ne für Sie durch.

 

 

Daten­schutz­er­klä­rungAGBHono­rar­ver­zeich­nisKon­taktImpres­sum

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