Freedom to Operate (FtO)

FtO

Ein “Free­dom to Ope­ra­te (FtO)” setzt sich aus Free­dom-to-Ope­ra­te-Recher­che und einer anschlie­ßen­den Free­dom-to-Ope­ra­te-Ana­ly­se zusammen.

Bei einem Free­dom to Ope­ra­te prüft ein Inver­kehr­brin­ger bezie­hungs­wei­se lässt prü­fen, ob gewerb­li­che Schutz­rech­te bestehen, die der Ent­wick­lung, Her­stel­lung und Markt­ein­füh­rung eines Pro­dukts im Weg ste­hen. Unter­neh­men brau­chen Hand­lungs­frei­heit in den jewei­li­gen Zielmärkten.

Eine sorg­fäl­ti­ges Free­dom to Ope­ra­te für ein bestimm­tes Land berück­sich­tigt immer auch die inter­na­tio­nal, bei­spiels­wei­se eine PCT-Anmel­dung, und regio­nal, bei­spiels­wei­se eine EP-Anmel­dung, ein­ge­reich­ten Patent­an­mel­dun­gen, da aus die­sen jeweils auch natio­na­le gewerb­li­che Schutz­rech­te ent­ste­hen können.

Blo­ckie­ren­de gewerb­li­che Schutz­rech­te bei­spiels­wei­se Paten­te, Mar­ken oder Gebrauchs­mus­ter kön­nen sowohl das gesam­te Pro­dukt als auch Bau­tei­le, Ver­fah­ren, Fer­ti­gungs­me­tho­den, tech­ni­sche Details oder Design- und Mar­ken­ele­men­te des Pro­dukts betreffen.

Wer­den bei einem Free­dom to Ope­ra­te poten­ti­ell gefähr­li­che gewerb­li­che Schutz­rech­te iden­ti­fi­ziert, kann dies erheb­li­che Aus­wir­kun­gen auf weit­rei­chen­de Manage­ment-Ent­schei­dun­gen beim Inver­kehr­brin­ger haben. In man­chen Fäl­len wird auf­grund gewerb­li­cher Schutz­rech­te Drit­ter die Ent­wick­lung eines Pro­dukts eingestellt.

Umgehungslösung

Als Kon­se­quenz eines Free­dom to Ope­ra­te im Zuge der Pro­dukt­ent­wick­lung nach Lösun­gen gesucht, um gewerb­li­che Schutz­rech­te Drit­ter zu umge­hen. Dies führt zu so genann­ten Umge­hungs­lö­sun­gen.

Stand der Technik-Recherche

Wei­ter­hin kann eine Stand der Tech­nik-Recher­che zu den blo­ckie­ren­den gewerb­li­chen Schutz­rech­ten durch­ge­führt wer­den. Wird hier­bei ein Stand der Tech­nik ermit­telt, der die Gül­tig­keit des blo­ckie­ren­den Schutz­rech­tes in Fra­ge stellt, lässt sich dadurch das Risi­ko erheb­lich min­dern. Das Patent­in­ge­nieur­bue­ro Schrub­ke führt ent­spre­chen­de Stand der Tech­nik-Recher­chen für Sie durch.

Patentschutz

Ein Patent ist ein gewerb­li­ches Schutz­recht und schützt neue tech­ni­sche Erfin­dun­gen. Erfin­dun­gen kön­nen Erzeug­nis­se oder Ver­fah­ren sein. Es ver­leiht sei­nem Inha­ber das räum­lich begrenz­te und zeit­lich befris­te­te Pri­vi­leg, die paten­tier­te Erfin­dung allein zu nut­zen und ande­ren die nicht auto­ri­sier­te gewerb­li­che Nut­zung zu ver­bie­ten. Der Patent­in­ha­ber kann gegen Ver­let­zun­gen sei­nes Patents vor­ge­hen. Das Patent erleich­tert es ihm, wirt­schaft­li­chen Nut­zen aus sei­ner Erfin­dung zu zie­hen und hier­durch sei­ne Ent­wick­lungs­tä­tig­keit zu finan­zie­ren. Zur Finan­zie­rung  der Ent­wick­lungs­tä­tig­keit hat der Patent­in­ha­ber bei­spiels­wei­se die Mög­lich­keit Patent­li­zenz­ver­trä­ge abzuschließen.

Im Gegen­zug wird die mit dem Patent hono­rier­te Wei­ter­ent­wick­lung des Stan­des der Tech­nik 18 Mona­te nach dem Anmel­de­tag der Öffent­lich­keit zugäng­lich gemacht. Die Patent­an­mel­dung wird beim jewei­li­gen Patent­amt ver­öf­fent­licht. Nach der Patent­ertei­lung wird auch das Patent bei dem jewei­li­gen Patent­amt ver­öf­fent­licht. Ein erteil­tes Patent wirkt maxi­mal 20 Jah­re lang, die mit dem Tag nach der Anmel­dung begin­nen. Ein Patent kann damit ande­ren Erfin­dern als Maß­stab und Basis für Wei­ter­ent­wick­lun­gen auf dem betref­fen­den Gebiet der Tech­nik die­nen. Durch Ver­öf­fen­li­chung wird die Offen­ba­rung und somit die tech­ni­sche Leh­re Teil des Stan­des der Tech­nik.

Territorialitätsprinzip

Für alle gewerb­li­chen Schutz­rech­te gilt der Grund­satz der Ter­ri­to­ri­a­li­tät. Die Reich­wei­te des aus einem deut­schen Patent­recht sich erge­ben­den Ver­bie­tungs­rech­te sind danach auf das Gebiet der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land begrenzt, das heißt aus einem deut­schen Patent kann nicht dage­gen vor­ge­gan­gen wer­den, dass im Aus­land eine Nach­bil­dung her­ge­stellt oder ver­brei­tet wird.

Freedom-to-Operate-Recherche

Das Patent­in­ge­nieur­bue­ro Schrub­ke für ger­ne eine Free­dom-to-Ope­ra­te-Recher­che für Sie durch.

 

Daten­schutz­er­klä­rungAGBHono­rar­ver­zeich­nisKon­taktImpres­sum

Die­se Web­site des Patent­in­ge­nieur­bue­ros Schrub­ke wur­de aus­schließ­lich zu Infor­ma­ti­ons­zwe­cken erstellt. Sie erhebt kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit und stellt kei­ne Rechts­be­ra­tung dar. Jeg­li­che Haf­tung im Zusam­men­hang mit der Nut­zung der Infor­ma­tio­nen sowie ihrer Rich­tig­keit wird ausgeschlossen.

WordPress › Fehler

Es gab einen kritischen Fehler auf deiner Website.

Erfahre mehr über die Problembehandlung in WordPress.