Erfindung

 

Vor der Inves­ti­ti­on in eine Schutz­rechts­an­mel­dung, ins­be­son­de­re eine Patent­an­mel­dung soll­ten Erfinder/innen klä­ren, ob ihre Idee zumin­dest das Kri­te­ri­um “Neu­heit” erfüllt.

Hier­zu bie­tet das Patent­in­ge­nieur­bue­ro Schrub­ke eine Neu­heits­re­cher­che an. Sofern nach der Recher­che eine Neu­heits­ver­mu­tung besteht, kann das Recher­che­er­geb­nis die Grund­la­ge für eine tech­ni­sche Schutz­rechts­an­mel­dung, ins­be­son­de­re für eine Patent­an­mel­dung bilden.

Wird ein neu­heits­schäd­li­ches Doku­ment ermit­telt, soll­te auf die Inves­ti­ti­on in eine tech­ni­sche Schutz­rechts­an­mel­dung ver­zich­tet wer­den, da bei der Prü­fung durch Patent­äm­ter min­des­tens die­ses Doku­ment ver­mut­lich eben­falls ermit­telt wird und damit einer Patent­ertei­lung entgegensteht.

Eine Erfin­dung muss, um paten­tier­bar zu sein, nach § 1 Abs. 1 PatG:
  • abso­lut neu sein
  • auf einer erfin­de­ri­schen Tätig­keit beru­hen und
  • gewerb­lich anwend­bar sein

 

 

Daten­schutz­er­klä­rungAGBHono­rar­ver­zeich­nisKon­taktImpres­sum

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