Doppelerfindung

Eine Dop­pel­er­fin­dung liegt vor, wenn meh­re Erfinder*innen unab­hän­gig von ein­an­der die­sel­be Erfin­dung gemacht haben. Die­se Erfinder*innen haben ein gleich star­kes Recht auf das Patent. Das Recht auf das Patent steht in die­sem Fal­le auf­grund des Prio­ri­täts­grund­sat­zes dem/der erst­an­mel­den­den Erfinder*in zu. Nach § 6 S. 3 PatG steht somit das Patent in die­sen Fäl­len dem/der Erfinder*in zu, welcher/welche die Erfin­dung zuerst beim Patent­amt ange­mel­det hat (First-to-File-Prin­zip).

First to file vs. First to invent

Zuerst ein­rei­chen ‑First to file- und zuerst erfin­den ‑First to invent- sind recht­li­che Kon­zep­te, die defi­nie­ren, wer das Recht hat, ein Patent für eine Erfin­dung anzu­mel­den. Das First-to-File-Prin­zip wird inzwi­schen in allen Län­dern ver­wen­det, ins­be­son­de­re in den USA galt lan­ge Zeit das First-to-Invent-Prinzip.

Daher emp­fiehlt sich eine frü­he Anmel­dung einer Erfindung.

Daten­schutz­er­klä­rungAGBHono­rar­ver­zeich­nisKon­taktImpres­sum

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