Ausarbeitung von Unterlagen im Gewerblichen Rechtsschutz

Das Patent­in­ge­nieur­bue­ro Schrub­ke® arbei­tet NUR für Patent- und/oder Rechts­an­wäl­te Unter­la­gen im Gewerb­li­chen Rechts­schutz aus, wel­che nach der Prü­fung durch einen Patent- und/oder Rechts­an­walt bei einem Patent­amt (DPMA, EPA oder WIPO) ein­ge­reicht wer­den können.

Das Patent­in­ge­nieur­bue­ro Schrub­ke® arbei­tet WEITER NICHTS ALS für Patent- und/oder Rechts­an­wäl­te fol­gen­de Unter­la­gen aus:

  • Anmel­dungs­un­ter­la­gen zu tech­ni­schen gewerb­li­chen Schutzrechten
  • Ein­ga­ben zu tech­ni­schen gewerb­li­chen Schutzrechten
  • Bescheid­ser­wi­de­run­gen zu Prüf­be­schei­den zu tech­ni­schen gewerb­li­chen Schutzrechten
  • Ein­sprü­che zu tech­ni­schen gewerb­li­chen Schutzrechten
  • Beschwer­de­be­grün­dun­gen zu tech­ni­schen gewerb­li­chen Schutzrechten

RECHTLICHER HINWEIS

Eine selb­stän­di­ge Erbrin­gung von Rechts­dienst­leis­tun­gen ist nach § 3 RDG erlaub­nis­pflich­tig. Sofern Rechts­dienst­leis­tun­gen an Patent- und/oder Rechts­an­wäl­te erbracht wer­den, ist das Ver­bot des § 3 RDG nicht ein­schlä­gig. Daher erfolgt die Aus­ar­bei­tung von Unter­la­gen im Gewerb­li­chen Rechts­schutz  durch das Patent­in­ge­nieur­bue­ro Schrub­ke® LEDIGLICH für Patent- und/oder Rechtsanwälte.

NUR die direk­te Bevoll­mäch­ti­gung von Patent- und/oder Rechts­an­wäl­ten durch den Schutz­rechts­in­ha­ber genügt dem Erlaub­nis­vor­be­halt (BGH, Urteil vom 29.07.2009, 1 ZR 166/06). Der Schutz­rechts­in­ha­ber muss daher unmit­tel­ba­rer Ver­trags­part­ner des Patent- und/oder Rechts­an­walts sein.

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