Das Patentingenieurbuero Schrubke® arbeitet NUR für Patent- und/oder Rechtsanwälte Unterlagen im Gewerblichen Rechtsschutz aus, welche nach der Prüfung durch einen Patent- und/oder Rechtsanwalt bei einem Patentamt (DPMA, EPA oder WIPO) eingereicht werden können.
Das Patentingenieurbuero Schrubke® arbeitet WEITER NICHTS ALS für Patent- und/oder Rechtsanwälte folgende Unterlagen aus:
- Anmeldungsunterlagen zu technischen gewerblichen Schutzrechten
- Eingaben zu technischen gewerblichen Schutzrechten
- Bescheidserwiderungen zu Prüfbescheiden zu technischen gewerblichen Schutzrechten
- Einsprüche zu technischen gewerblichen Schutzrechten
- Beschwerdebegründungen zu technischen gewerblichen Schutzrechten
RECHTLICHER HINWEIS
Eine selbständige Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist nach § 3 RDG erlaubnispflichtig. Sofern Rechtsdienstleistungen an Patent- und/oder Rechtsanwälte erbracht werden, ist das Verbot des § 3 RDG nicht einschlägig. Daher erfolgt die Ausarbeitung von Unterlagen im Gewerblichen Rechtsschutz durch das Patentingenieurbuero Schrubke® LEDIGLICH für Patent- und/oder Rechtsanwälte.
NUR die direkte Bevollmächtigung von Patent- und/oder Rechtsanwälten durch den Schutzrechtsinhaber genügt dem Erlaubnisvorbehalt (BGH, Urteil vom 29.07.2009, 1 ZR 166/06). Der Schutzrechtsinhaber muss daher unmittelbarer Vertragspartner des Patent- und/oder Rechtsanwalts sein.
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