Stand der Technik (StdT)

Definition StdT

Im Zusam­men­hang mit der Patent­re­cher­che und im gesam­ten Gewerb­li­chen Rechts­schutz bezeich­net der Begriff “Stand der Tech­nik” jene Ver­fah­ren, Vor­rich­tun­gen und medi­zi­ni­schen oder nicht-medi­zi­ni­schen Ver­wen­dun­gen, die an irgend­ei­ner Stel­le auf der Welt schon ein­mal ver­öf­fent­licht wur­den. Ob es sich um gesi­cher­te oder gar prak­ti­zier­te Erkennt­nis­se bezie­hungs­wei­se Lösun­gen han­delt, ist irrelevant.

Veröffentlichung

Eine Ver­öf­fent­li­chung einer tech­ni­schen Lösung führt dazu, dass die­ser Stand der Tech­nik von ein­schlä­gi­gen Rechts­nor­men im Gewerb­li­chen Rechts­schutz als “dem Fach­mann bekannt” ange­se­hen wird, so dass die­ser Stand der Tech­nik bei der Prü­fung der Neu­heit und Erfin­dungs­hö­he einer spä­te­ren Patent­an­mel­dung zu berück­sich­ti­gen ist, sie­he hier­zu Art. 54 Abs. 2 EPÜ und § 3 Abs. 1 PatG.

Die Ver­öf­fent­li­chung muss nicht zwin­gend in schrift­li­cher Form erfol­gen. Statt­des­sen gehört auch zum Stand der Tech­nik, was Gegen­stand eines belie­bi­gen Fach­leu­ten zugäng­li­chen Vor­trags, eines nicht unter Geheim­hal­tung erfolg­ten Gesprächs mit Drit­ten, eines Ver­kaufs oder eines Mes­se­ex­po­nats ist.

Freier Stand der Technik vs. Geschützter Stand der Technik

Inner­halb des Begriffs “Stand der Tech­nik” wird zwi­schen “frei­em Stand der Tech­nik” und “geschütz­tem Stand der Tech­nik” dife­ren­ziert. Für letz­te­ren ist noch min­des­tens eine Patent­an­mel­dung anhän­gig oder ein Patent bezie­hungs­wei­se Gebrauchs­mus­ter in Kraft.

Das bedeu­tet zugleich, dass eine Kon­struk­ti­on bei­spiels­wei­se in Japan bereits “frei­er Stand der Tech­nik” sein kann, weil das dor­ti­ge Patent fal­len­ge­las­sen wur­de, wäh­rend die glei­che Kon­struk­ti­on wie­der­um bei­spiels­wei­se in Deutsch­land noch durch ein Patent geschützt wird und daher hier nach wie vor “geschütz­ter Stand der Tech­nik” ist.

Stand der Technik-Recherche

Zur Ermitt­lung des Stan­des der Tech­nik zu einem Vor­gang ist die Patent­li­te­ra­tur die größ­te und am ein­fachs­ten zugäng­li­che Quel­le, um bestimm­ten Stand der Tech­nik zu ermit­teln. Patent­li­te­ra­tur ist in IPC-Klas­sen geord­net, so dass sich das zu recher­chie­ren­de Tech­nik­ge­biet effi­zi­ent defi­nie­ren lässt.

Auch in der Nicht­pa­tent­li­te­ra­tur lässt sich mit dem nöti­gen Know-how nach Stand der Tech­nik recherchieren.

Durch Nut­zung des Inter­nets ist es zudem ein­fa­cher, auch Vor­be­nut­zun­gen zu fin­den, die paten­thin­dern­den Stand der Tech­nik darstellen.

Zur Ermitt­lung des Stan­des der Tech­nik führt das Patent­in­ge­nieur­bue­ro Schrub­ke ger­ne eine Stand der Tech­nik-Recher­che für Sie durch.

 

Daten­schutz­er­klä­rungAGBHono­rar­ver­zeich­nisKon­taktImpres­sum

Die­se Web­site des Patent­in­ge­nieur­bue­ros Schrub­ke wur­de aus­schließ­lich zu Infor­ma­ti­ons­zwe­cken erstellt. Sie erhebt kei­nen Anspruch auf Voll­stän­dig­keit und stellt kei­ne Rechts­be­ra­tung dar. Jeg­li­che Haf­tung im Zusam­men­hang mit der Nut­zung der Infor­ma­tio­nen sowie ihrer Rich­tig­keit wird ausgeschlossen.

WordPress › Fehler

Es gab einen kritischen Fehler auf deiner Website.

Erfahre mehr über die Problembehandlung in WordPress.