Die Vertretung Dritter ist ausschließlich durch Patentanwälte und/oder Rechtsanwälte zulässig. Dies ist im Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)), der Patentanwaltsordnung (PAO) sowie der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) geregelt. Es betrifft die Anmeldung aller gewerblichen Schutzrechte wie Patente, Gebrauchsmuster, Marken, Designs und Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
Das Patentingenieurbuero Schrubke übernimmt keine Vertretung, leistet keine Rechtsberatung und meldet keine Schutzrechte für Dritte an. Das Patentingenieurbuero Schrubke informiert, recherchiert, vermittelt bzw. beauftragt Patent- und/oder Rechtsanwälte und koordiniert Dienstleistungen. Das Patentingenieurbuero Schrubke lässt sich für die vom Mandanten bzw. Auftraggeber verlangten Dienstleistungen eine Vollmacht erteilen. Sobald Rechtsdienstleistungen im Gewerblichen Rechtsschutz beauftragt werden, wendet sich das Patentingenieurbuero Schrubke an Patentanwälte und/oder Rechtsanwälte, um die Rechtsdienstleistung durchführen/erbringen zu lassen.
Alleine die direkte Bevollmächtigung von Patent- und/oder Rechtsanwälten durch den Schutzrechtsinhaber genügt dem Erlaubnisvorbehalt (BGH, Urteil vom 29.07.2009, 1 ZR 166/06). Der Schutzrechtsinhaber muss daher unmittelbarer Vertragspartner des Patent- und/oder Rechtsanwalts sein.
Eine Freedom-to-Operate-Recherche dient zur Vorbereitung der Freedom-to-Operate-Analyse. Für die Klärung, ob fremde technische Schutzrechte verletzt werden, ist eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG erforderlich, zu der nur Patent- und/oder Rechtsanwälte berechtigt sind. Die Freedom-to-Operate-Analyse ist daher von einem Patent- und/oder Rechtsanwalt durchzuführen.
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