Eine Geheimhaltungsvereinbarung ist ein zivilrechtlicher Vertrag, welcher das Stillschweigen über nicht öffentlich zugängig gemachte Informationen zwischen den Vertragsparteien regelt. In einer Geheimhaltungsvereinbarung (GHV) wird vertraglich geregelt, welche Informationen zwischen den Parteien als vertraulich angesehen werden und wie der Austausch dieser vertraulichen Informationen zwischen den Vertragsparteien sowie möglicherweise einem von diesen bestimmten Kreis Dritter (beispielsweise externe Laboratorien, externe Prototypenherstellung, externe Ausrüster, Zulieferer, etc.) erfolgen soll. Unter Geheimhaltungsschutz werden sämtliche mündliche, schriftliche oder elektronische Informationen gestellt, insbesondere Dokumente, Zeichnungen, Datenträger, Projekt-Präsentationen, Vorträge, Verhandlungen, etc. Die vertraglichen Regelungen können “lediglich” die Zeit der Vertragsdauer, aber auch einen bestimmten Zeitraum nach dem Vertragsende betreffen.
Geheimhaltungsvereinbarungen haben eine große Bedeutung vor allem im Gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere bei technischen gewerblichen Schutzrechten (Patente und Gebrauchsmuster), da hier mit der Offenlegung bestimmter Tatsachen Rechtsnachteile für die Rechteerlangung drohen. Durch eine Offenbarung einer, dann vormals anmeldefähigen Substanz respektive Merkmalskombination, wird dem Inhalt einer evtl. geplanten technischen Schutzrechtsanmeldung die Neuheit genommen. Neuheit kann nach erfolgter Offenbarung nicht mehr hergestellt werden.
Um den Regelungen der Geheimhaltung den gebotenen Nachdruck zu verleihen, kann eine Vertragsstrafe für den Fall eines Vertragsverstoßes vorgesehen werden, das heißt für den Fall, dass Informationen durch die Nichteinhaltung der vertraglichen Absprachen nicht mehr geheim bleiben.
Sofern Sie Kontakt zu Dritten, also UN-Externen, zu noch nicht abschließend patentrechtlich geprüften neuen Produkten aufnehmen wollen, sollten Sie daher Geheimhaltungsvereinbarungen schließen. Ein Geheimhaltungsvertrag ist notwendig, um einen ersten Kontakt mit einem möglichen Interessenten anzubahnen, um beispielsweise einen Verwertungs- oder Kooperationspartner für Ihr geschaffenes Geistiges Eigentum zu finden. Der Vertrag sichert den Informationsspender gegenüber dem Informationsempfänger zivilrechtlich ab, damit die offenbarten Informationen vertraulich behandelt werden.
Sofern eine Neuheitsrecherche zu einem neuen Produkt bzw. einer Idee als Fazit “Substanz für eine technische Schutzrechtsanmeldung” ergibt, ist frühestens nach der Erlangung eines Anmeldetages bei einem Patentamt, bevorzugt EPA oder DPMA und der Mitteteilung des Anmeldetages an Sie auf Geheimhaltungsvereinbarungen zu verzichten. Soll aufgrund von Weiterentwicklungen zum selben neuen Produkt bzw. zur selben Idee das sogenannte Prioritätsjahr genutzt werden, sind weiterhin Geheimhaltungsvereinbarungen erforderlich, entweder bis zum Ablauf des Prioritätsjahres oder bis zur letzten Anmeldung mit innerer Priorität bzw. bis zu Nachanmeldungen mit geändertem Inhalt innerhalb des Prioritätsjahres. Erst wenn alle “anmeldungswürdige Substanz” zu dem jeweiligen neuen Produkt bzw. der jeweiligen Idee an ein Patentamt unter Erlangung eines Anmeldetages übermittelt wurde, kann danach auf Geheimhaltungsvereinbarungen verzichtet werden.
Für die Patentierung Ihrer Innovation und ebenso für eine spätere Verteidigung Ihres bereits erteilten Patents gegen Einsprüche und Nichtigkeitsklagen ist es erforderlich, dass Ihre Erfindung an dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist. Die Neuheit bestimmt sich dabei nach dem Stand der Technik. Ihre Erfindung wird als neu eingestuft, insofern sie nicht zu den Kenntnissen gehört, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
Eine Geheimhaltung hindert die neuheitsschädliche, freie Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit. Wer Dritte somit im Rahmen einer Gemeinschaftsentwicklung zur Geheimhaltung verpflichtet, riskiert die Neuheit seiner Erfindung so lange nicht, wie diese Verpflichtung erfüllt wird.
Im Falle des Geheimnisbruchs und der tatsächlichen Weitergabe der Kenntnisse an Dritte hingegen, ist Offenkundigkeit begründet, Ihre Erfindung kann dann nicht mehr als neu eingestuft und damit nicht mehr patentiert werden.
Wenn zu Beginn der Gemeinschaftsentwicklung keine derartige Geheimhaltungsvereinbarung vorgelegt und unterzeichnet wurde, kommen Erfindern die in Deutschland geltenden Formvorschriften zu Gute. Geheimhaltungsvereinbaren können danach formfrei, das heißt stillschweigend und durch Verhalten, das auf einen derartigen Willen zur Geheimhaltung schließen lässt, konkludentes Handeln oder schlüssiges Handeln, getroffen werden oder sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben. Derartige Umstände werden beispielsweise im Falle eines besonderen Vertrauensverhältnisses oder eines gemeinsamen Interesses an der Geheimhaltung angenommen, welches bei Gemeinschaftsentwicklungen, bei denen die Beteiligten von dem gemeinsamen Projekt direkt oder indirekt profitieren, regelmäßig vorliegen sollte. Insbesondere unter Wissenschaftlern wird von der Rechtsprechung eine ethische Vertraulichkeitserwartung in Bezug auf die Forschungsarbeiten des jeweils anderen vermutet, die eine stillschweigende Geheimhaltungsvereinbarung auch bei der Durchführung von Praxistests begründen kann. Von einer konkludenten Willenserklärung wird gesprochen, wenn die Willenserklärung nicht ausdrücklich, sondern durch schlüssiges Verhalten abgegeben wird. Die konkludente Willenserklärung wird aus den Handlungen des Erklärenden abgeleitet. Damit Sie nicht Gefahrlaufen, dass Ihnen der Schutz Ihrer Innovation in Gestalt eines staatlich gewährten Schutzmonopols verwehrt wird, sollten Sie bevorzugt vor Beginn gemeinschaftlicher Aktivitäten zu wohlmöglich schutzfähiger Substanz eine Geheimhaltungsvereinbarung schließen.
Eine Geheimhaltungsvereinbarung kann zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auslösen, ersetzt jedoch kein gewerbliches Schutzrecht zum Schutz Ihres Geistigen Eigentums. Daher sollte zeitnah zu einer Neuheitsrecherche mit positivem Ausgang eine Anmeldung eines technischen gewerblichen Schutzrechts, eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung erfolgen.
Neuheitsrecherchen zu Ihren neuen, geplanten Produkten und/oder Ihren Ideen und/oder Innovationen führt das Patentingenieurbuero Schrubke gerne für Sie durch.
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