FtO
Ein “Freedom to Operate (FtO)” setzt sich aus Freedom-to-Operate-Recherche und einer anschließenden Freedom-to-Operate-Analyse zusammen.
Bei einem Freedom to Operate prüft ein Inverkehrbringer beziehungsweise lässt prüfen, ob gewerbliche Schutzrechte bestehen, die der Entwicklung, Herstellung und Markteinführung eines Produkts im Weg stehen. Unternehmen brauchen Handlungsfreiheit in den jeweiligen Zielmärkten.
Eine sorgfältiges Freedom to Operate für ein bestimmtes Land berücksichtigt immer auch die international, beispielsweise eine PCT-Anmeldung, und regional, beispielsweise eine EP-Anmeldung, eingereichten Patentanmeldungen, da aus diesen jeweils auch nationale gewerbliche Schutzrechte entstehen können.
Blockierende gewerbliche Schutzrechte beispielsweise Patente, Marken oder Gebrauchsmuster können sowohl das gesamte Produkt als auch Bauteile, Verfahren, Fertigungsmethoden, technische Details oder Design- und Markenelemente des Produkts betreffen.
Werden bei einem Freedom to Operate potentiell gefährliche gewerbliche Schutzrechte identifiziert, kann dies erhebliche Auswirkungen auf weitreichende Management-Entscheidungen beim Inverkehrbringer haben. In manchen Fällen wird aufgrund gewerblicher Schutzrechte Dritter die Entwicklung eines Produkts eingestellt.
Umgehungslösung
Als Konsequenz eines Freedom to Operate im Zuge der Produktentwicklung nach Lösungen gesucht, um gewerbliche Schutzrechte Dritter zu umgehen. Dies führt zu so genannten Umgehungslösungen.
Stand der Technik-Recherche
Weiterhin kann eine Stand der Technik-Recherche zu den blockierenden gewerblichen Schutzrechten durchgeführt werden. Wird hierbei ein Stand der Technik ermittelt, der die Gültigkeit des blockierenden Schutzrechtes in Frage stellt, lässt sich dadurch das Risiko erheblich mindern. Das Patentingenieurbuero Schrubke führt entsprechende Stand der Technik-Recherchen für Sie durch.
Patentschutz
Ein Patent ist ein gewerbliches Schutzrecht und schützt neue technische Erfindungen. Erfindungen können Erzeugnisse oder Verfahren sein. Es verleiht seinem Inhaber das räumlich begrenzte und zeitlich befristete Privileg, die patentierte Erfindung allein zu nutzen und anderen die nicht autorisierte gewerbliche Nutzung zu verbieten. Der Patentinhaber kann gegen Verletzungen seines Patents vorgehen. Das Patent erleichtert es ihm, wirtschaftlichen Nutzen aus seiner Erfindung zu ziehen und hierdurch seine Entwicklungstätigkeit zu finanzieren. Zur Finanzierung der Entwicklungstätigkeit hat der Patentinhaber beispielsweise die Möglichkeit Patentlizenzverträge abzuschließen.
Im Gegenzug wird die mit dem Patent honorierte Weiterentwicklung des Standes der Technik 18 Monate nach dem Anmeldetag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Patentanmeldung wird beim jeweiligen Patentamt veröffentlicht. Nach der Patenterteilung wird auch das Patent bei dem jeweiligen Patentamt veröffentlicht. Ein erteiltes Patent wirkt maximal 20 Jahre lang, die mit dem Tag nach der Anmeldung beginnen. Ein Patent kann damit anderen Erfindern als Maßstab und Basis für Weiterentwicklungen auf dem betreffenden Gebiet der Technik dienen. Durch Veröffenlichung wird die Offenbarung und somit die technische Lehre Teil des Standes der Technik.
Territorialitätsprinzip
Für alle gewerblichen Schutzrechte gilt der Grundsatz der Territorialität. Die Reichweite des aus einem deutschen Patentrecht sich ergebenden Verbietungsrechte sind danach auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt, das heißt aus einem deutschen Patent kann nicht dagegen vorgegangen werden, dass im Ausland eine Nachbildung hergestellt oder verbreitet wird.
Freedom-to-Operate-Recherche
Das Patentingenieurbuero Schrubke für gerne eine Freedom-to-Operate-Recherche für Sie durch.
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